Satzung

des

Deutsche Gesellschaft für Nephrologie e.V. (DGfN)

mit Sitz in Heidelberg

Fassung vom 24. September 2021, beschlossen von der Mitgliederversammlung der DGfN in Rostock.

I. Name, Sitz, Zweck und Steuerbegünstigung des Vereins

§ 1 Name, Sitz und Zweck

  1. Der Verein führt den Namen: „Deutsche Gesellschaft für Nephrologie (DGfN)“
    Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Er erhält nach erfolgter Eintragung den Zusatz „e.V.“.
  2. Sitz des Vereins ist Heidelberg.
  3. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung sowie des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege auf dem Gebiet der Nephrologie, einschließlich der Erforschung der Nierenfunktion, von Nierenerkrankungen incl. deren Prävention und Behandlung und ihren Auswirkungen, sowie auf dem Gebiet der Bluthochdruckerkrankungen. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
    1. Erfahrungsaustausch, Fort-, Weiterbildung und Zusammenarbeit aller auf dem Gebiet der Nephrologie tätigen Wissenschaftler und Ärzte sowie Pflege- und Hilfspersonal;
    2. Durchführung wissenschaftlicher Tagungen und sonstiger wissenschaftlicher Veranstaltungen, Vergabe wissenschaftlicher Preise;
    3. Pflege der Verbindung und des Erfahrungsaustausches mit anderen wissenschaftlichen Gesellschaften im In- und Ausland;
    4. Beratung von Krankenhausträgern, Versicherungsträgern, kommunalen und staatlichen Stellen, Universitäten oder anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts in allen Fragen der Nephrologie und insbesondere der Dialyse und Transplantation. Verbreitung von wissenschaftlichen Erkenntnissen auf dem Gebiet der Nephrologie z. B. durch entsprechende Publikationen, Öffentlichkeitsarbeit und fach- bzw. wissenschaftspolitische Tätigkeit;
    5. Nachwuchsförderung in der klinischen und experimentellen Nierenforschung,
      Förderung der Aus- und Weiterbildung von Nephrologen in Kooperation mit anderen Institutionen;
    6. Erarbeitung von Qualifikationskriterien für ärztliches, pflegerisches und technisches Personal.

§ 2 Steuerbegünstigung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung nach Maßgabe von § 1 Absatz 3.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

II. Mitgliedschaft

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die auf dem Gebiet der Nephrologie oder verwandter Fächer arbeitet. Förderndes Mitglied können juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sowie Personengesellschaften werden nach Maßgabe von § 15 Absatz 1.
  2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen aufgrund eines Aufnahmeantrags. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
  3. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder Persönlichkeiten, die sich um die Nephrologie besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern oder korrespondierenden Mitgliedern ernennen.
  4. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen und Personengesellschaften mit ihrer Liquidation und mit dem Zeitpunkt, in dem über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird,
    2. durch Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand, die jedoch nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten, für juristische Personen und Personengesellschaften von einem Jahr zulässig ist,
    3. durch Ausschluss aus dem Verein,
    4. durch Streichung aus der Mitgliederliste.
  5. Der Ausschluss ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied schuldhaft den Interessen des Vereins zuwider handelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied schriftlich Widerspruch, gerichtet an den Verein einlegen. Über den Ausschluss entscheidet dann die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
  6. Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages ganz oder teilweise in Rückstand ist. Das zweite Mahnschreiben muss einen Hinweis auf die bevorstehende Streichung enthalten. Die Streichung erfolgt, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind, ohne dass die rückständigen Beiträge gezahlt wurden. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Mahnschreibens folgenden Tag. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Durch die Streichung des Mitglieds wird seine Verpflichtung zur Zahlung der rückständigen Beiträge nicht berührt. Bei nachträglicher Zahlung kann das Mitglied durch den Vorstand wieder aufgenommen werden; es gilt § 3 Absatz 2.
  7. Korporative Mitglieder als ordentliche Mitglieder können auch juristische Personen werden. Dem Aufnahmeantrag muss die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zustimmen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

  1. Die ordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet. Die Mitgliederversammlung beschließt auf Antrag des Vorstandes die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge. Auf Antrag kann vom Vorstand Beitragsbefreiung oder Beitragsermäßigung gewährt werden. Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

III. Organe

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung,
  3. das Kuratorium.

1. Der Vorstand

§ 6 Zusammensetzung des Vorstandes

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt werden. Die Amtszeiten der ersten Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung abweichend hiervon festgelegt werden, höchstens aber jeweils bis zu fünf Jahre. Wählbar sind nur natürliche Personen, die ordentliches Mitglied sind. Angestellte des Vereins sowie Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Verein stehen, können nicht Mitglieder des Vorstandes werden. In der Regel sollen drei Mitglieder Leitende Ärzte einer nephrologischen Abteilung an einem Krankenhaus sein (davon mindestens einer an einer nicht-universitären Klinik und mindestens einer an einem Universitätsklinikum), ein Mitglied soll die universitäre Theoretische Medizin vertreten und ein Mitglied soll niedergelassener Nephrologe sein. Eine einmalige unmittelbar folgende Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.
  2. Der Vorstand wählt, für eine vom Vorstand zu bestimmende Amtszeit, ein Mitglied des Vorstandes zur Präsidentin/zum Präsidenten, wobei diese Amtszeit nicht kürzer als ein Jahr sein soll. Nach Ablauf dieser Amtszeit ist vom Vorstand aus den Vorstandsmitgliedern eine neue Präsidentin/ein neuer Präsident zu wählen. Die anderen Vorstandsmitglieder werden Vizepräsidenten. Die Vizepräsidenten vertreten den Präsidenten, wenn dieser an der Ausübung seines Amtes verhindert ist oder wenn sie von ihm mit seiner Vertretung beauftragt wurden. Der Präsident legt allgemein fest, in welcher Reihenfolge die Vizepräsidenten ihn vertreten.
  3. Das Amt des Vorstandsmitglieds endet:
    1. durch Ablauf der Amtszeit;
    2. durch Tod;
    3. durch Amtsniederlegung; sie ist jederzeit zulässig und schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gegenüber dem Verein zu erklären.

    Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so können die übrigen Mitglieder des Vorstandes ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung wählen. Scheidet der Präsident während der Amtszeit aus, wählt der Vorstand aus den verbliebenen, von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern einen Nachfolger für die restliche, vom Vorstand bestimmte, Dauer der Amtszeit.
  4. Der Vorstand wählt ein Mitglied des Vereins zum Tagungspräsidenten für jeweils ein Kalenderjahr, spätestens zwei Jahre vor Beginn der Amtszeit. Die unmittelbare Wiederwahl als Tagungspräsident ist nicht möglich. Der Tagungspräsident organisiert und leitet fachlich den jeweiligen wissenschaftlichen Jahreskongress des Vereins. Die Tagungspräsidenten des anstehenden Kongresses, des darauf folgenden und des unmittelbar zurückliegenden Kongresses sind zur Teilnahme an den Vorstandssitzungen berechtigt und haben das Rede- und Antragsrecht.
  5. Sofern Mitglieder des Vereins in ihrer Eigenschaft als Organmitglied, Mitglied einer Arbeitsgruppe oder Kommission oder in sonstiger Weise für den Verein oder seine Untergliederungen tätig werden, wird keine Vergütung bezahlt. Die Tätigkeit erfolgt ehrenamtlich. Über die Erstattung von Auslagen entscheidet der Vorstand.

§ 7 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  2. Der Vorstand nimmt auch folgende Aufgaben wahr
    1. Verwaltung aller Mittel des Vereins, seiner Organe und Untergliederungen;
    2. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
    3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
    4. Verzeichnis der Einnahmen und Ausgaben sowie Erstellung einer Jahresabrechnung.
  3. Bei seiner Tätigkeit hat der Vorstand darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung des Vereins nicht gefährdet wird.

§ 8 Vertretung, Organisation des Vorstandes

  1. Der Verein wird durch den Präsidenten und einen Vizepräsidenten gemeinschaftlich vertreten. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann den Mitgliedern des Vorstandes Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
  2. Der Vorstand kann seine Angelegenheiten in einer von ihm zu beschließenden Geschäftsordnung näher regeln. Die Geschäftsordnung darf den Bestimmungen dieser Satzung nicht widersprechen.
  3. Zur Förderung der Arbeit des Vereins kann der Vorstand Arbeitsgruppen und Kommissionen einsetzen und abberufen. Die Anzahl der Mitglieder und den Geschäftsgang regelt der Vorstand durch Beschluss.
  4. Als unselbstständige Einrichtung des Vereins besteht die Akademie für Fort- und Weiterbildung Nieren- und Hochdruckkrankheiten. Geschäftsführung, Projektgruppe und Fachbeirat werden vom Vorstand des Vereins im Einvernehmen mit anderen Trägern (z.B. DN e.V.) benannt. Die Leitung der Akademie und den Geschäftsgang regelt der Vorstand durch Beschluss.
  5. Zur Unterstützung und Beratung des Vorstandes wird ein erweiterter Vorstand gebildet, dessen Arbeit und vollständige Zusammensetzung in einer vom Vorstand zu beschließenden Geschäftsordnung festgelegt wird. Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind insbesondere der Vorsitzende bzw. Vertreter des DN e.V. (sofern nicht identisch mit dem Vorstandsmitglied), Vorsitzender bzw. Vertreter der Gesellschaft für Pädiatrische Nephrologie, Vorsitzender bzw. Vertreter der Hochdruckliga, je ein Vertreter der schweizerischen und österreichischen Gesellschaft für Nephrologie, der Vorsitzende der Akademie Niere und der Deutschen Nierenstiftung, die Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaften (insbesondere AG Wissenschaft und AG Ländervertreter) und der Kommissionen.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Präsidenten schriftlich oder telefonisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Bei der Einberufung muss die Tagesordnung mitgeteilt werden.
  2. Der Präsident leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
  3. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Präsidenten zu unterzeichnen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
  4. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Gäste hinzuziehen.
  5. Auf Anordnung des Präsidenten können in Abweichung von Absatz 1 Beschlüsse auch im Wege der Telefonkonferenz, der schriftlichen Umfrage oder der Umfrage per E-Mail gefasst werden. Wird eine schriftliche Beschlussfassung oder eine Beschlussfassung per E-Mail durchgeführt, so ist in der vom Präsidenten den übrigen Vorstandsmitgliedern zuzuleitenden Aufforderung zur Stimmabgabe eine angemessene Frist für die Stimmabgabe festzulegen. Vorstandsmitglieder, die nicht fristgemäß ihre Stimme abgeben, können an der Beschlussfassung nicht mitwirken. Auf diesen Umstand ist in der Aufforderung hinzuweisen. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist allen Vorstandsmitgliedern mitzuteilen.

§ 10 Anpassungsklausel

Der Vorstand wird ermächtigt, den Wortlaut von Satzungsbestimmungen abweichend von den Formulierungen in dieser Satzung zu fassen, falls dies das Registergericht aus vereinsrechtlichen oder die Finanzverwaltung aus steuerrechtlichen Gründen verlangen, sofern dadurch der Sinngehalt der Satzuingsbestimmung nicht verändert wird; hierzu gehören insbesondere §§ 1 und 2 dieser Satzung.

§ 11 Geschäftsführer

  1. Vom Vorstand wird ein Geschäftsführer angestellt. Ihm obliegt die Geschäftsführung des Vereins nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstandes.
  2. Der Geschäftsführer führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte. Als besonderer Vertreter im Sinne von § 30 BGB ist er insoweit zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins befugt und wird vom Vorstand durch Beschluss bestellt.
  3. Der Geschäftsführer hat das Anwesenheits-, Rede- und Antragsrecht in den Sitzungen des Vorstandes. Dieses Recht kann durch den Vorstand aufgehoben werden.
  4. Durch den Vorstand können daneben weitere besondere Vertreterinnen und Vertreter in Sinne von § 30 BGB bestellt werden. Für diesen Fall ist deren Aufgabenbereich im Bestellungsbeschluss anzugeben. Die besonderen Vertreterinnen und Vertreter können für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Wahrnehmung der Interessen des Vereins bestellt werden.

2. Mitgliederversammlung

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
    1. die Ernennung von Ehrenmitgliedern und korrespondierenden Mitgliedern (§ 3 Absatz 3) und die Aufnahme von korporativen Mitgliedern (§ 3 Absatz 7);
    2. die Beschlussfassung über den Widerspruch gegen den Ausschluss von Mitgliedern (§ 3 Absatz 5);
    3. die Festlegung der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder (§ 4);
    4. die Wahl der Vorstandsmitglieder (§ 6 Absatz 1);
    5. die Wahl der von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kuratoriumsmitglieder (§ 16 Absatz 1);
    6. die Feststellung der Jahresabrechnung;
    7. die Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers;
    8. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
    9. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
    10. weitere, ihr vom Vorstand zur Entscheidung übertragene Angelegenheiten
  2. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich (ordentliche Mitgliederversammlung). Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im Rahmen des wissenschaftlichen Jahreskongresses des Vereins stattfinden.
  2. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden auf Antrag des Vorstandes oder wenn dies mindestens 10% aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt (außerordentliche Mitgliederversammlung).
  3. Die Mitgliederversammlungen werden vom Präsidenten unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

§ 14a Online-Mitgliederversammlung und schriftliche Beschlussfassungen

  1. Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung).
  2. Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins).
  3. Die „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle Mitglieder verbindlich.
  4. Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn
    • alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden,
    • bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und
    • der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
  5. Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.

§ 14b Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten geleitet. Sind der Präsident oder ein Vizepräsident nicht anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion an einen Wahlleiter übertragen werden.
  2. Die Art der Beschlussfassung bestimmt der Versammlungsleiter. In Angelegenheiten, die die Mitglieder von Organen betreffen, muss auf Antrag eines Vereinsmitgliedes die Beschlussfassung geheim durchgeführt werden. Gleiches gilt bei allen anderen Beschlussfassungen, wenn 10 % der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  4. Jedes Mitglied - auch die Ehrenmitglieder, korrespondierenden Mitglieder und fördernden Mitglieder - hat eine Stimme. Die Beschlüsse bedürfen grundsätzlich der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zu folgenden Beschlüssen ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich:
    1. Beschlüsse über Satzungsänderungen;
    2. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins.
  5. Die Vertretung von Mitgliedern bei der Stimmabgabe durch andere Mitglieder ist nicht zulässig.
  6. Über die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem von diesem zu bestimmenden Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Mitgliederversammlung, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Jedes Mitglied erhält auf Anfrage eine kostenlose Abschrift der Niederschrift.

3. Kuratorium

§15 Aufgaben des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium unterstützt die Zwecke des Vereins durch Koordination der Zusammenarbeit mit fördernden Mitgliedern. Förderndes Mitglied des Kuratoriums ist jede natürliche oder juristische Person, die einen substantiellen, vom Kuratorium festgelegten Geldbetrag zur Förderung der Vereinszwecke zur Verfügung stellt. Die Fördermitgliedschaft gilt jeweils für das laufende Kalenderjahr ab Eingang des Förderbetrages.
  2. Es berät über konkrete Maßnahmen und Projekte im Bereich der Organisation, der wissenschaftlichen Arbeit, der Öffentlichkeitsarbeit und anderen Gebieten, die der Verwirklichung der Ziele des Vereins dienen. Diese können vom Verein oder den fördernden Mitgliedern vorgeschlagen werden. Das Kuratorium stellt hierfür Ressourcen im Rahmen der verfügbaren Fördermittel für den Anschub der empfohlenen Maßnahmen zur Verfügung.
  3. Der Vorsitzende des Kuratoriums erstattet über die Tätigkeit des Kuratoriums bei jeder ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins Bericht.
  4. Näheres regelt eine, vom Vorstand des Vereins zu beschließende Geschäftsordnung.

§ 16 Zusammensetzung des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium setzt sich zusammen aus einem Vizepräsidenten des Vereins, der vom Vorstand gewählt wird, drei Mitgliedern des Vereins, die vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung gewählt werden, sowie aus vier fördernden Mitgliedern, die von den fördernden Mitgliedern gewählt werden. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt jeweils drei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der Vizepräsident führt den Vorsitz im Kuratorium. Der stellvertretende Vorsitzende des Kuratoriums wird aus dem Kreis der fördernden Mitglieder von diesen gewählt. Die Wahl gilt für die Dauer der Zugehörigkeit zum Kuratorium.
  3. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, wählen, sofern es der Vizepräsident ist, der Vorstand einen anderen Vizepräsidenten zum Mitglied des Kuratoriums, sofern es ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Kuratoriumsmitglied ist, die verbliebenen von der Mitgliederversammlung gewählten Kuratoriumsmitglieder ein Ersatzmitglied und sofern es ein von den fördernden Mitgliedern gewähltes Kuratoriumsmitglied ist, die verbliebenen von den fördernden Mitgliedern gewählten Kuratoriumsmitglieder ein Ersatzmitglied, jeweils für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes. Scheidet der stellvertretende Vorsitzende des Kuratoriums während der Amtszeit aus, wählen die Kuratoriumsmitglieder gemäß Absatz 2 Satz 2 einen neuen stellvertretenden Vorsitzenden. § 6 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

IV. Vereinsvermögen

§ 17 Verwaltung des Vereinsvermögens

  1. Das Vereinsvermögen ist entsprechend den für steuerbegünstigte Einrichtungen geltenden steuerlichen und sonstigen Vorschriften und im Übrigen nach Maßgabe dieser Satzung zu verwalten.
  2. Die Zuwendung von Mitteln an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft und/oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung für den in § 1 Absatz 3 genannten Vereinszweck ist zulässig. Die Erfüllung des Vereinszwecks durch Mittelzuwendung darf jedoch nicht überwiegen.

§ 18 Geschäftsjahr, Rechnungslegung

  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  2. Nach dem Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht zu erstellen und der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen.

V. Schlussbestimmungen

§ 19 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Deutsche Forschungsgemeinschaft, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung sowie des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege auf dem Gebiet der Nephrologie, einschließlich der Erforschung der Nierenfunktion und von Nierenerkrankungen und der Prävention und Behandlung von Nierenerkrankungen und ihren Auswirkungen zu verwenden hat.
  2. Ein Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen bei Liquidation oder Beendigung des Vereins besteht nicht.

§ 20 Liquidation

Die Liquidation erfolgt durch die Vorstandsmitglieder als Liquidatoren. §§ 6 bis 9 gelten entsprechend.

§ 21 Bekanntmachungen

Soweit öffentliche Bekanntmachungen vorgeschrieben sind, erfolgen sie im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg.